Stand 01. November 2004

Vereinigung ehemaliger Schüler des Rethel- und Goethe-Gymasiums e.V.

Name und Sitz

§1
Die Vereinigung ehem. Schüler des Rethel- und Goethegymnasiums e.V. hat ihren Sitz in  Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

Zweck

§2
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Diesem Zweck will sie dienen durch:

a) Gedankenaustausch und Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Schülern und Freunden des ehemaligen Rethel-Gymnasiums, des früheren Goethe-Gymnasiums oder einer aus diesem Gymnasium hervorgegangenen Anstalt.

b) Bereitstellung von Mitteln für die Unterstützung der Schule, und der Schüler des Goethe-Gymnasiums mit ehem. Rethel-Gymnasium wie z.B. Unterrichtsmaterial, Schülerreisen in bedürftigen Fällen, in Fällen besonderer fachlicher Leistungen, etc.

Mitgliedschaft

§3
In die Vereinigung können aufgenommen werden:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

Zu a) Ordentliches Mitglied kann jeder ehemaliger Schüler werden, der das Rethel-Gymnasium, das frühere Goethe-Gymnasium oder eine aus diesem Gymnasium hervorgegangene Anstalt besucht hat und bei seinem Ausscheiden mindestens 3 Jahre angehört hat.

Zu b) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Schule besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag der Vereinsleitung durch die Mitgliederversammlung bei 2/3 Stimmenmehrheit.

§4
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist über den Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.

§5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus der Vereinigung.

§6
Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand –mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres- erfolgen und tritt am Ende des Geschäftsjahres in Kraft.

§7
Der Ausschluss eines Mitglied kann erfolgen, wenn

a) ein Mitglied sich ausdrücklich weigert, den Beitrag zu zahlen,
b) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn die Zugehörigkeit des Mitgliedes zur Vereinigung den Interessen der Vereinigung schadet. 

Der Ausschluss erfolgt durch die Vereinsleitung mit 2/3 Stimmmehrheit der Anwesenden.

§8
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Pflichten und Rechte der Mitglieder

§9
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur in Anwesenheit ausgeübt werden.

§10
Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Jahresbetrag soll mindestens € 25,- betragen. Die Vereinsleitung kann in Einzelfällen eine zeitlich begrenzte Ermäßigung gewähren. Von Ehrenmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge nicht erhoben.

Während der Berufsausbildung – spätestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – wird kein Beitrag erhoben.

Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Vergütungen irgendwelcher Art aus den Mitteln der Vereinigung erhalten. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, das Vereinsvermögen sorgfältig zu verwalten und darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Vereinsleitung

§11
Die Vereinigung wird nach Innen und Außen, gerichtlich und außergerichtlich, durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Ein Vorsitzender, mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder.

Die Vereinigung wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§12
Dem Vorstand ist ein Beirat beigeordnet. Seine Mitglieder werden durch den Vorstand berufen.

§13
Der Vorstand wird jeweils für vier Geschäftsjahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl in der Mitgliederversammlung erfolgt.

§14
Zur Beschlussfassung der Vereinsleitung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Mitgliederversammlung

§15
Zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand eingeladen.

§16
Die Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. In der Mitgliederversammlung müssen erfolgen:

a) Erstattung eines Geschäftsberichts
b) Prüfungsbericht der Revisoren
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahl des Vorstands (alle vier Jahre)

§17
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

§18
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§19
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das besonders die gefassten Beschlüsse beurkundet. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, von ihr zu genehmigen und von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Satzungsänderung

§20
Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Auflösung der Vereinigung

§21
Die Auflösung der Vereinigung oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Entschlusses ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, weil nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, wird spätestens innerhalb 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die auf alle Fälle beschlussfähig ist.

§22
Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist ihr Vermögen der Stadt Düsseldorf als Sondervermögen der Rethelschule in Düsseldorf für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und – sofern diese Schule oder eine die Tradition der Rethelschule fortführende andere Stelle nicht mehr bestehen sollte -, der genannten Stadt zur Verwendung für die gleichen Zwecke zu überweisen. Anderslautende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung der Steuerbehörde ausgeführt werden.

§23
Ein ausscheidendes oder ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Düsseldorf, den 1. November 2004